Unterlassung; Unterlassen (lat. omissio; engl. omission; frz. omission). Im Unterschied zum Begriff ‹Handeln› bzw. ‹Handlung› hat der komplementäre Begriff ‹Unterlassung› [U.] in der Philosophiegeschichte zunächst eher ein Schattendasein geführt. So konzentriert etwa
Aristoteles in der ‹Nikomachischen Ethik› seine Überlegungen zur Sittlichkeit fast ausschließlich auf Handlungen
[1], U.en werden nur beiläufig erwähnt
[2]. «Handlungen sind es, ... durch welche die Beschaffenheit des Habitus bestimmt wird»
[3]. Das Handeln wird nicht der U., sondern (primär) dem Leiden gegenübergestellt
[4]. Im Rahmen der Erörterung der Willensfreiheit verwendet Aristoteles zwar einen Begriff des Unterlassens, dessen Problematik wird aber ganz der Frage nach der Willensfreiheit untergeordnet: «Aber auch die Tugend wie das Laster liegt an uns. Denn wo das Tun (
τὸ πράττειν) in unserer Gewalt ist, da ist es auch das Unterlassen (
τὸ μὴ πράττειν), und wo das Nein, da auch das Ja. Wenn demnach die tugendhafte Handlung an uns liegt, so liegt auch deren tugendwidrige U. an uns, und wenn die tugendhafte U. an uns liegt, so liegt auch die tugendwidrige Begehung an uns. Liegt es aber an uns, das Gute und das Böse zu tun und zu unterlassen ..., so liegt es folgerichtig an uns, sittlich und unsittlich zu sein»
[5]. Jenes relativ geringe Interesse antiker Philosophie für das Unterlassen dürfte damit zusammenhängen, daß einerseits Verursachen und Verschulden (Verantwortlichkeit) in der doppelten Bedeutung von
αἰτία noch zusammengedacht wurden
[6] und andererseits Verursachen und Handeln offenkundig enger zusammengehören als Verursachen und Unterlassen. Auf den Punkt gebracht wird dies in dem bekannten Satz von
Lukrez: «Ex nihilo nihil fit» («Aus nichts entsteht nichts»)
[7].
Eine explizitere Rolle spielt die Differenz von Handlung («commissio») und U. («omissio») dann in der Scholastik.
Thomas von Aquin etwa widmet der Unterscheidung von Sünde («peccatum commissionis») und U.-Sünde («peccatum omissionis») mehrere Passagen
[8]. Dabei werden wichtige Voraussetzungen der Zurechnung einer U. diskutiert. So stellt Thomas klar, daß Handeln eine schwerere Sünde bedeute als Unterlassen: «Dem Tun des Guten ist sowohl das Nichttun des Guten, d.h. Unterlassen, als auch das Bösestun, d.h. die Übertretung, entgegengesetzt, doch das erstere kontradiktorisch,
das zweite konträr, und dies bedeutet einen größeren Abstand. Daher ist die Übertretung die schwerere Sünde» («Ad secundum dicendum, quod ei quod est bonum facere, opponitur, et non facere bonum, quod est omittere, et facere malum, quod est transgredi; sed primum contradictorie, secundum contrarie, quod importat majorem distantiam; et ideo transgressio est gravius peccatum»)
[9]. Außerdem macht er deutlich, daß die Zurechnung als U. das Vorliegen einer Handlungsalternative erfordert: «Die U. bezieht sich, wie erklärt, nur auf das Gute, das man hätte tun müssen. Niemand aber ist zum Unmöglichen verpflichtet. Daher sündigt niemand durch U., der nicht tut, was er nicht tun kann» («omissio ... non est nisi boni debiti, ad quod aliquis tenetur: nullus autem tenetur ad impossibile; unde nullus, si non facit id quod facere non potest, peccat per omissionem»). Weiterhin diskutiert Thomas den Zeitpunkt des Beginns einer U.: «Die positiven Gebote (praecepta affirmativa) verpflichten jedoch nicht ununterbrochen, sondern nur, wenn es darauf ankommt. Handelt man dann nicht, beginnt die U.-Sünde (peccatum omissionis)»
[10]; er schließt Überlegungen zu den Fällen an, in denen der Pflichtadressat selbst für seine Handlungsunfähigkeit (etwa durch Trinken) verantwortlich ist. Thomas meint, daß dann die spätere U. (im Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit) gleichwohl als freiwillige U. («omissio voluntaria») zu gelten habe
[11].
In der Zeit der Aufklärung wird die Differenz zwischen Handeln und Unterlassen weiter herausgearbeitet; es darf aber nicht übersehen werden, daß der Begriff ‹Handlung› gelegentlich als Oberbegriff für beides genommen wird, so ausdrücklich von
J. Locke: «... I would crave leave here, under the word action, to comprehend the forebearance too of any action proposed»
[12]. Komplementär gedacht werden ‹commissio› und ‹omissio› dann etwa bei
J. B. Wernher im Jahre 1704, der bei der Formulierung seines ethischen Grundprinzips je eine Formel für das Handeln und für das Unterlassen diskutiert
[13], und in den Diskussionen jener Zeit zur Problematik der Kollision von Handlungs- und U.-Pflichten
[14]. Auch die logischen Beziehungen zwischen Handeln und Unterlassen und deren Zusammenhang mit Geboten und Verboten werden jetzt deutlich herausgearbeitet; so heißt es 1767 bei
G. Achenwall: «Eine indifferente Handlung ist zulässig, sei es, daß sie vorgenommen, sei es, daß sie unterlassen würde. Andererseits ergeben sich folgende Regeln: In bezug auf diejenige obligatorische Handlung, die zulässigerweise unterlassen wird, gilt: Es ist unzulässig, sie vorzunehmen» («actionem indifferentem licitam esse seu committatur seu omittatur: contra vero ea actionem obligatoriam eam, quae licite committitur, omitti illicite; quae omittitur licite, illicite committi»)
[15].
Schon in seiner vorkritischen Schrift über negative Größen unterscheidet
I. Kant zwischen dem «Begehungsfehler (demerita commissionis)» und dem «Unterlassungsfehler (demerita omissionis)»
[16]. Dabei legt er Wert darauf, daß eine U. nicht notwendig Untugend ist. «Ein unvernünftig Thier verübt keine Tugend. Es ist diese U. aber nicht Untugend (demeritum). Denn es ist keinem inneren Gesetze entgegen gehandelt worden»
[17]. Im Unterschied dazu müsse beim Menschen ein im «Herzen eines jeden Menschen» vorhandenes «positives Gesetz der Nächstenliebe ... überwogen werden. Es gehört hiezu eine wirkliche innere Handlung aus Bewegungsursachen, damit die U. möglich sei ... Es sind demnach die Begehungssünden von den Unterlassungssünden moralisch nicht der Art, sondern der Größe nach nur unterschieden. Physisch, nämlich den äußern Folgen
nach, sind sie wohl auch der Art nach verschieden»
[18]. Später wird der Begriff ‹U.› von Kant nicht mehr eigens thematisiert, sondern bereits wie selbstverständlich verwendet. So etwa, wenn es auf der Grundlage der Überlegungen von
Achenwall[19] u.a. heißt: «... der gedachte Imperativ [ist] entweder ein Gebot- oder ein Verbot-Gesetz, nachdem die Begehung oder U. als Pflicht vorgestellt wird»
[20]. Oder wenn es im Rahmen seiner Zurechnungslehre u.a. lautet: «Die guten oder schlimmen Folgen einer schuldigen Handlung – imgleichen die Folgen der U. einer verdienstlichen – können dem Subject nicht zugerechnet werden»
[21]. Bei Kants Auffassung zur Pflichtenkollision (s.d.), die er explizit für «nicht denkbar» erklärt
[22], spielt die U. zumindest indirekt eine Rolle, indem es bei der Kollision von Handlungspflichten stets um die Frage geht, ob der Betreffende wegen seines Unterlassens zur Verantwortung gezogen werden kann.
Auch
G. W. F. Hegel verwendet den Begriff ‹U.›, diskutiert ihn aber nicht ausdrücklich; vgl. z.B.: «Verletzung eines Vertrages durch Nichtleistung des Stipulirten, oder der Rechts-Pflichten gegen die Familie, [den] Staat, durch Thun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt, als ich ein Eigenthum, das eines Anderen ist, oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe»
[23]. – Mehr Wert auf den Begriff ‹U.› legt
A. Schopenhauer – von seinem Konzept einer Mitleidsethik her («omnes, quantum potes, juva» – «Hilf allen, soviel du kannst»
[24]) konsequent –, indem er den Begriff ‹Pflicht› auf ‹U.› zurückführt: «Hieraus scheint zu folgen, daß jedes Unrecht ein positiver Angriff, eine That seyn müsse. Allein es giebt Handlungen, deren bloße U. ein Unrecht ist: solche Handlungen heißen Pflichten. ... Pflicht,
το δεον, le devoir, duty, ist also eine Handlung, durch deren bloße U. man einen Andern verletzt, d.h. Unrecht begeht. Offenbar kann dies nur dadurch der Fall seyn, daß der Unterlasser sich zu einer solchen Handlung anheischig gemacht, d.h. eben verpflichtet hat»
[25]. – Aber auch in einer ganz anderen Hinsicht verschafft Schopenhauer der U. (zumindest indirekt) mit seiner «Lehre von der Verneinung des Willens zum Leben» und der damit verbundenen Hervorhebung der Askese Bedeutung
[26].
A. Meinong entwickelt im Rahmen seiner «Werth-Theorie»
[27] sein «Unterlassungsgesetz». Damit meint er einerseits den Zusammenhang, daß die U. einer gebotenen Handlung verboten und die U. einer verbotenen Handlung geboten sei. Er erweitert die Gültigkeit des «Unterlassungsgesetzes» andererseits auf die «Werthgebiete» des «Verdienstlichen» und des «Zulässigen», wobei hierdurch die Fälle supererogatorischen (überobligationsmäßigen) Verhaltens erfaßt werden sollen. Dementsprechend soll gelten, daß die U. einer «verdienstlichen» Handlung «zulässig» ist und die U. einer «zulässigen» Handlung «verdienstlich»
[28].
Die zeitgenössische Diskussion zum Begriff ‹U.› konzentriert sich im wesentlichen auf drei Fragestellungen:
1) Auf die Frage, wie sich Handeln und Unterlassen voneinander abgrenzen lassen
[29]: Für die Strafrechtslehre ist dies von besonderem Interesse, weil etwa die Strafbarkeit wegen einer Tötung durch Unterlassen nur dann in Betracht kommt, wenn eine besondere Verpflichtung (sog. Garantenpflicht) zum Handeln gegeben ist, während eine Tötung durch Handeln (Begehen) ohne diese Voraussetzung strafbar ist. Hierher gehört auch die Frage, wie sich die U. in ein allgemeines System der Handlungslogik integrieren läßt
[30].
2) Auf die Frage einer etwaigen Bewertungsäquivalenz von Handeln und Unterlassen
[31]: Während für einen Utilitaristen die Folgen einer Tötungshandlung und einer Tötung durch Unterlassen gleichwertig erscheinen mögen (jeweils kommt ein Mensch zu Tode), differenziert die Strafrechtslehre in der Bewertung des betreffenden Verhaltens. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Handlungs- und U.-Pflicht miteinander kollidieren
[32]. Es liegt auf der Hand, daß diese Problematik auch bei der Diskussion um die Zulässigkeit von aktiver bzw. passiver Sterbehilfe eine erhebliche Rolle spielt
[33].
3) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis einer Person als von deren U. herbeigeführt zugerechnet werden kann: Unter der Voraussetzung, daß jede Zurechnung eines Ereignisses als von einer U. herbeigeführt das Vorliegen einer Handlungsalternative voraussetzt (sog. Erfolgsabwendungsmöglichkeit, auch als «hypothetische Kausalität» bezeichnet), kann man fragen, wie zu verfahren ist, wenn ein Pflichtadressat deshalb nicht handeln kann, weil er seine Handlungsunfähigkeit selbst durch aktives Tun oder U. herbeigeführt hat (sog. «omissio libera in causa»; «in ihrer Ursache freie U.»)
[34].