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Zustimmung

Zustimmung Erkenntnistheorie synkatathesis (συγκατάθεσις) assensio; assensus assent consentement dissensus12 1461 5742 10.24894/HWPh.5742Theo KobuschGottfried Gabriel
(griech. συγκατάθεσις; lat. assensus, assensio, consensus; engl. assent; frz. consentement)
I.Antike; Mittelalter. – ‹Z.› ist neben dem bedeutungsgleichen ‹Beifall› (s.d.) bzw. ‹Beipflichtung› [1] und dembedeutungsverschiedenen Terminus ‹Übereinstimmung› (s.d.) eine der deutschen Übersetzungen der lateinischen Ausdrücke ‹assensus›, ‹assensio› bzw. ‹consensus›.
Der Begriff der Z. erlangt in seiner griechischen Form (συγκατάθεσις) erstmals in der Erkenntnistheorie der Stoa besondere Bedeutung und den Rang eines Terminus technicus. Nach Zenon von Kition ist die Z. das mit den Sinnesdaten eng verknüpfte innere und deswegen freie Element der Erkenntnis [2]. Deswegen kann der Begriff der Z. gar nicht ohne die sinnliche Wahrnehmung bzw. die sinnlich bedingte Vorstellung gedacht werden [3]. Eigentlicher Gegenstand der Z. ist die «erfassende», d.h. die wahre Vorstellung (καταληπτικὴ φαντασία) [4]. Erfolgt sie gegenüber einer nicht erfassenden Vorstellung, also in der Form der Meinung, so wird sie «schwach» genannt [5]. In diesem Sinne sind der stoischen Lehre gemäß auch alle Affekte, wie die Begierde, der Zorn oder die Furcht, als Formen der Z. im Sinne des «Nachgebens» des ganzen führenden Seelenteils, des Hegemonikon (s.d.), anzusehen [6]. Wie Cicero bemerkt [7], der συγκατάθεσις ins Lateinische mit ‹adsensio› übertragen hat, sind die Stoiker offenbar davon ausgegangen, daß überhaupt keine Art der Erkenntnis, weder die Wahrnehmung (s.d.) noch die Erinnerung, noch die Begriffserkenntnis, noch das Wissen (s.d.) ohne die Z. sein kann. «Wer nämlich etwas erfaßt, der stimmt sofort zu» [8]. In diesem Sinne ist jede Meinung, jedes Urteil, jede Annahme und jeder Lernakt eine Form der Z. [9].
Was durch die Bestimmung der erkenntnistheoretischen Funktion der Z. in der frühen Stoa schon angedeutet war, wurde später im Sinne einer Freiheitstheorie weiter ausgeführt. Durch die Z. wird etwas in den Verfügungsbereich «unserer Macht» gebracht, denn Z. ist, was im eigentlichen Sinne in unserer Macht steht, bzw. was «bei uns» (ἐφ' ἡμῖν, «in nostra potestate») ist [10]. Deswegen sagt Epiktet, daß niemand zur Z. gegenüber einem erscheinenden Wahren oder Falschen gezwungen werden kann, so daß etwas von Natur aus Freies im Menschen angenommen werden muß [11]. Gleichwohl scheint die Position der Stoiker in der Frage, ob auch die Tiere ein Organ der Z. haben, nicht eindeutig gewesen zu sein. Kritiker der Stoa wie Plutarch oder Alexander von Aphrodisias sehen im Begriff der Z. im stoischen Sinne ein unzureichendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer menschlichen Handlung und tierischem Verhalten. Deswegen ist nach Alexander von der tierischen Z., die eher im Sinne des «Nachgebens» eine automatische Reaktion auf die triebbedingten Präsentationen der Phantasia darstellt, die eigentlich rationale Z. zu unterscheiden, zu deren Entstehungsbedingungen – nach Plutarch – auch die von den Epikureern hinsichtlich ihrer Existenz bezweifelten Lekta, d.h. das durch die sinnlichen Laute Bezeichnete, das selbst unkörperlich ist, gehören [12]. Später unterscheidet Johannes Philoponos in demselben Sinne zwischen zwei Formen der Z., der Gewöhnung als der allen Lebewesen zukommenden und der Überzeugung, die die Z. der rationalen Seele ausmacht [13].
In der kritischen Reaktion auf die Stoasteht der Begriff der Z. auch im Zentrum der skeptisch-akademischen Diskussion, ob und wie ein gutes Leben, ja jede Handlung, ohne die kognitive Z. möglich sei. Für die Skeptiker, die die Möglichkeit der Erkenntnis der wahren Vorstellungen leugnen, ergibt sich notwendig aus der stoischen Lehre, daß der Weise «zunichtsseine Z. gibt» («nulli igitur rei adsentietur») [14] und sich immer des Urteils enthält. Diese Enthaltung (Epoché, s.d.) aber ist die «Zurückhaltung der Z.» («adsensionis retentio») [15]. Karneades wird für die Herkulesarbeit gerühmt [16], «aus den Seelen dieses wilde, ungezähmte Monster, die Z., d.h. die Meinung und die Unbedachtsamkeit, vertrieben zu haben» («ex animis nostris adsensionem id est opinationem et temeritatem extraxisset»). Er unterscheidet zwischen der abzulehnenden Z. zu einer Vorstellung («adsentiri») und dem Billigen («adprobari») einer Vorstellung, der man aus praktischen Gründen folgt. Die gebilligten Vorstellungen sind nicht wahr, sondern «wahrscheinlich» [17].
Die stoische Lehre von der engen Verbindung der Vorstellung mit der Z. wird in der Philosophie der Spätantike einer eingehenden Kritik unterzogen. Nach Alexander von Aphrodisias muß von der auch den unvernünftigen Tieren zukommenden Vorstellung die «Meinung» unterschieden werden, weil «wer eine Meinung über etwas hat, in jedem Fall ihm als einem Sachverhalt auch zustimmt» (ὁ γὰρ δοξάζων περί τινος πάντως καὶ συγκατατίθεται ὡς οὕτως ἔχοντι), «denn die Meinung über etwas ist die Z. zu jenem Sachverhalt» (ἡ γὰρ περί τινος δόξα συγκατάθεσις ἐκείνῳ ὡς ὄντως ἔχοντι). «Die Z. aber ist mit einem Glauben verbunden, denn die Meinung ist eine rationale Z., verbunden mit einem Urteil, nicht jede Vorstellung aber ist mit Glauben verbunden» (συγκατάθεσις μετὰ πίστεως. λογικὴ γὰρ συγκατάθεσις ἡ δόξα καὶ μετά κρίσεως, οὐ πᾶσα δὲ φαντασία μετὰ πίστεως) [18]. Auch hinsichtlich der Zenonischen These von der Freiheit (ἐφ' ἡμῖν) der Z. muß differenziert werden. Während die den einfachen Gegenständen (nur im Hinblick auf ihr Sein oder Nichtsein) geltende Z. nicht in unserer Verfügungsgewalt steht, ist die Z. zu dem, was getan werden soll oder nicht getan werden darf, das eigentlich Freie der Vernunft [19]. Auch in der Alexander durchaus folgenden schärferen Unterscheidung von Vorstellung und Meinung, die bei den späteren Aristoteleserklärern zu beobachten ist, steht der Begriff der Z. im Mittelpunkt. Die Vorstellung liegt «bei uns», die Meinung und damit die Z. nicht. Nach Themistius kann man so zwar sagen und sich vorstellen, daß (z.B.) der Mensch vierfüßig oder das Feuer nicht heiß ist, aber man kann es nicht wirklich meinen, d.h., ihm nicht wirklich zustimmen. Andererseits «müssen wir dem Satz, daß 2 × 2 vier ist, zustimmen, ob wir wollen oder nicht», weil wir «über das Meinen oder Annehmen und das innere Zustimmen oder Ablehnen nicht Herr sind» (τοῦ δὲ δοξάζειν ἢ ὑπολαμβάνειν, καὶ συγκατατίθεσθαι ἔνδον ἢ ἀνανεύειν οὐχ ἡμεῖς κύριοι) [20]. Nach Johannes Philoponos, der mit Simplikios diese Begründung für die Unterscheidung zwischen Vorstellung und Meinung übernommen hat, kommt deswegen die Z. der Meinung «an sich» zu und macht ihr Wesen aus, während sie für die Vorstellung nur eine akzidentelle Bestimmung darstellt [21].
In der christlichen Philosophie hat der Begriff der Z. im Zusammenhang der (gegenüber der platonischen Lehrmeinung angestrengten) Rehabilitierung des Glaubensbegriffs einen hohen Stellenwert. Nach Clemens von Alexandrien ist der Glaube die freiwillige, dem Beweis vorhergehende Z. zu einem festen Inhalt [22]. Wie Basilius näher ausführt, erfüllt die Z. des Glaubens in der (philosophischen) Theologie just jene Funktion, die in den anderen Wissenschaften wie der Mathematik oder der Medizin die fraglose Übernahme der ersten, unbewiesenen und unbeweisbaren Prinzipien darstellt [23]. Doch die Z. ist nicht nur in jenen Äußerungen enthalten, die dem wissenschaftlichen Urteil im strengen Sinne vorhergehen, sondern auch in der Enthaltung der Äußerung überhaupt. In diesem Sinne beruft sich Gregor von Nazianz auf das «Sprichwort», das wir auch in der deutschen Form kennen: «Wer schweigt, scheint zuzustimmen» (τὴν σιωπὴν συγκατάθεσιν εἶναι) [24]. Die Z. ist zudem das praktische Element des Denkens. Deswegen nennt sie Ephraim der Syrer die «Hand des Denkens» (ἡ γὰρ χεῖρ τῆς διανοίας ἐστὶν ἡ συγκατάθεσις) [25]. Augustinus hat diesen Grundgedanken der griechischen Patristik durch seine berühmte Formulierung übersetzt, daß der Glaube nichts anderes als «das mit Z. verbundene Denken» sei («quamquam et ipsum credere nihil aliud est, quam cum assensione cogitare») [26].
Innerhalb der christlichen Philosophie erscheint der Begriff der Z. schließlich als das entscheidende Element in der Lehre von der Sünde (s.d.). Augustinus hält ihn als Leitbegriff der Schrift ‹De Secundino› den manichäischen Theoretikern der Naturen kritisch entgegen. Deutlicher als alle anderen betont er, daß zwar der verführerische Einfluß von etwas oder auch die Lust als solche Vorstufen der Sünde sind, das eigentlich Sündhafte der Sünde aber in der Z. zur Begierde besteht [27]. «Nicht nämlich durch das schlechte Sehnen selbst, sondern durch unsere Z. sündigen wir» («non enim in ipso desiderio pravo, sed in nostra consensione peccamus») [28]. Es ist nicht das Lustempfinden, sondern die Z., die den inneren Tod der Sünde verursacht [29]. Diese klassische Lehre Augustins von der Z. als der dritten Stufe der Sünde neben der «suggestio» und «delectatio» ist bis ins hohe Mittelalter tradiert worden [30].
Einen besonderen Stellenwert hat der Begriff der Z. in der Ethik Peter Abaelards. Während das Laster uns zum Sündigen, d.h. zur Z. gegenüber dem Ungeziemenden, geneigt macht, nennen wir diese Z. im eigentlichen Sinne ‹Sünde›, durch die die Seele sich verdammenswerte Schuld zuzieht. Eine Zuspitzung gegenüber der augustinischen Tradition liegt insofern vor, als Abaelard die Z. allein und nicht etwa auch die äußere Tat als das eigentlich konstitutive Element der Sünde ansieht [31]. Es ist genau diese These von der Reduzierung des Sündhaften auf die Z. allein, die auf dem Konzil von Sens verurteilt und auch in den anonymen ‹Capitula haeresum› sowie in der ‹Disputatio› des Wilhelm von St. Thierry kritisiert wurde [32].
In der Dominikanerschule wird der Unterschied zwischen der theoretischen und der praktischen Z. bewußt. Nach Robert Kilwardby gehört die Z. gegenüber den selbstevidenten Prinzipien und den Konklusionen auf die kognitive Seite unseres Erkennens, während jede Art der willensmäßigen Hinwendung zu etwas eine praktische Z. impliziert, die zum affektiven Erkennen gehört [33].
Nach Thomas von Aquin kann – seinem vorsichtigen Vorschlag zufolge, wenngleich auch ein synonymer Gebrauch möglich ist – zwischen Z. («assensus») und Übereinstimmung («consensus») unterschieden werden. Der Begriff der Z. weist demnach eine gewisse Distanz zu dem auf, dem zugestimmt wird, was auch in der Etymologie als «ad aliud sentire» zum Ausdruck kommt und dem Intellekt eigentlich zugeschrieben werden muß, währenddie Übereinstimmung («consensus») eine enge Verbindung im Sinne des «simul sentire» meint, die durch den Willen hergestellt wird [34]. Gegenüber den Stoikern betont Thomas, daß nicht jede Art der Z. in unserer Macht steht. Den ersten, selbstevidenten Prinzipien, ob sie in natürlichem oder übernatürlichem Licht gesehen werden, und den damit notwendig verbundenen Sätzen stimmt der Intellekt «notwendig» zu, so wie der Wille dem letzten Ziel [35]. Ebenso erscheint das Wissen («scientia») der Konklusionen, wenn der Gegenstand evident ist und mit Gewißheit wahrgenommen wird, als eine zwingende Z. Von der notwendigen Z. ist die freiwillige zu unterscheiden, die jedoch von den Affekten und Leidenschaften behindert werden kann. Sie erscheint in ihrer ungewissen Form, d.h. verbunden mit der Furcht, es könnte auch anders sein, als «Meinung» («opinio»), in ihrer «festen», d.h. mit Gewißheit verbundenen Form, obgleich der Gegenstand inevident ist, als «Glaube» («fides») [36].
Gegenüber den Dominikanern achten die Franziskaner mehr auf das Element der Z. in der praktischen Erkenntnis. In diesem Sinne kann Petrus Johannis Olivi sagen, daß «nichts so in der Macht des freien Willens liegt und nichts so von ihm abhängt wie seine Z., sei sie aktueller oder habitueller Natur» («nihil autem ita est in potestate liberi arbitrii nec ita dependet ab eo sicut eius consensus, sive sit actualis sive habitualis») [37]. Heinrich von Gent hat diese Tendenz noch verstärkt, indem er den Charakter der Notwendigkeit der Z. in der intellektuellen Erkenntnis, und zwar nicht nur der ersten selbstevidenten Prinzipien, sondern auch jeglicher Art der Verbindung mit den Konklusionen, hervorgehoben hat [38]. Nach Johannes Duns Scotus, der diesen Gedanken aufnimmt, unterscheiden sich die Z. des Intellekts und die Z. des Willens gerade im Hinblick auf den Charakter der Notwendigkeit. Denn mögen wir auch notwendig den Konklusionen aufgrundder Prinzipien zustimmen, so erfolgt doch niemals im Bereich des Praktischen eine notwendige Z. zu den Mitteln allein wegen des Zwecks. Wenn also in dieser Weise eine Ordnung des Guten parallel zur Ordnung des Wahren zu denken sein mag, so wird der Unterschied immer darin bestehen bleiben, daß die Z. im Intellekt durch die Evidenz des Objekts notwendig verursacht ist, während das Gute an einem Objekt niemals notwendig die Z. des Willens hervorruft, «sondern der Wille freiwillig einem jeden Guten» zustimmt («sed voluntas libere assentit cuilibet bono») [39].
Der Begriff der Z. tritt durch die Philosophie Wilhelms von Ockham in eine neue Phase seiner Geschichte. Hier wird er zu einem Element der Satzerkenntnis spezifiziert. Dabei werden Motive aus der aristotelischen Logik aufgenommen, die besonders in der arabischen Logik detaillierter entfaltet worden waren. Die islamischen Aristoteliker haben schon zwischen dem Bewußtseinsakt, durch den einzelne Wesenheiten erfaßt werden (tasawwur), und der Z. (tasdiq) als dem Urteilsakt des Intellekts unterschieden, durch den der Wahrheitswert einer Sache anerkannt wird [40]. In diesem Sinne unterscheidet Ockham ausdrücklich zwei Arten der Z., eine Tatsachen-Z., wie man sie nennen könnte, durch die «ich dem zustimme, daß etwas ist oder nicht ist» («assentio aliquid esse vel non esse»), und eine Satz-Z., in der ich einem Satz («propositio») wie ‘Der Mensch ist ein Lebewesenʼ zustimme, indem ich von diesem sage, daß er wahr («vera») ist. Während in der Tatsachen-Z. die äußere Sache als einzelne erfaßt wird, ohne daß zugleich auch der Satz erfaßt würde, setzt die Satz-Z. notwendig das Erfassen des komplexen Gebildes des Satzes voraus [41]. Somit sind die «apprehensio» und der «assensus» als zwei Momente der Satzerkenntnis zu unterscheiden. Die «apprehensio» meint die Bildung und Wahrnehmung des Satzes als solchen, die Z. aber macht den Akt des Urteils aus, in dem ich den Inhalt für wahr oder falsch halte [42]. Um eine «evidente Z.» («evidenter assentire») handelt es sich dann, wenn die aktuelle Existenz des durch die Begriffe eines kontingenten Satzes Bezeichneten und damit die intuitive Erkenntnis desselben vorausgesetzt werden kann [43]. Aber der Intellekt kann auch ohne jede Evidenz einem Satz «mit Festigkeit und Gewißheit zustimmen» («firmiter et certitudinaliter assentire»), wenn er z.B. den Beweisgang für eine Konklusion im einzelnen vergessen hat, dieser aber mit so großer Gewißheit zustimmt, als ob er sie beweisen könnte [44]. Die Unterscheidung zwischen dem Erfassen des Komplexen und seiner Z. hat im Bereich der praktischen Erkenntnis eine Entsprechung. Während die anleitende Erkenntnis («notitia directiva»), die sagt, wie etwas gemacht werden soll, das Erfassen des praktischen Satzes ausmacht, stellt die auffordernde Erkenntnis («notitia dictativa»), die etwas befiehlt oder verbietet, die Z. bzw. die Verweigerung der Z. («dissensus») im Bereich der Praxis dar [45].
Die kritische Reaktion auf Ockhams Theorie widmet sich u.a. der Frage, was der eigentliche Gegenstand der Z. sei. Als einer der ersten Kritiker weist Walter Chatton darauf hin, daß der durch das Erfassen gebildete Satz zwar die Ursache der Z. genannt werden kann, aber deswegen nicht als der Gegenstand der Z. zu betrachten ist. Vielmehr ist dieser die durch den Satz repräsentierte Sache selbst [46]. Die kritische Betrachtung beider Thesen, sowohl Ockhams wie auch Chattons, führt schließlich zu jener berühmten, erstmals überhaupt von Adam Wodeham und Gregor von Rimini formulierten, von Hugolin von Orvieto übernommenen Sachverhaltsontologie, nach der nicht der Satz, auch nicht die durch den Satz thematisierte äußere Sache, sondern das durch den Satz als ganzen Bezeichnete oder das «complexe significabile» (s.d.) der eigentliche Gegenstand der Z. sei [47]. Gregor von Rimini, nach dem die Z. nichts anderes ist als das Wahrheitsurteil [48], hat darüber hinaus auf den Unterschied zwischen Z. und «Aussage» («enuntiatio») aufmerksam gemacht. Während jene Aussagen, die selbst als die Bilder bloß lautlicher Sätze die Dinge je verschieden bezeichnen wie die lautlichen Sätze auch, der formalen Bestimmung nach keine Erkenntnisse und deswegen auch keine Z.en sind, bleibt die Z. streng auf die Aussagen beschränkt, die das Urteil enthalten, daß es so ist oder nicht ist. Das sind neben dem Glauben und der Meinung besonders die Sätze des Geistes, die er a priori ohne irgendeine Hervorbringung und ohne eine bestimmte Sprache («nullius linguae») bildet [49]. Im Lichte einer solchen Z.-Lehre versteht man, daß Hugolin von Orvieto, der treue Schüler Gregors, Gott selbst, gerade wenn er als reinster Akt verstanden wird, die «Z. alles notwendig und kontingent Wahren» («cuiuslibet veri assensus ... scilicet necessarii necessario et contingenter veri contingenter») nennt [50]. Marsilius von Inghen, der mit ausdrücklicher Ablehnung der complexe-significabile-Theorie des Gregor von Rimini die alte Ockhamsche Lehre vom Satz als dem unmittelbaren Objekt der Z. wiederherstellt, hat unter den zustimmenden Satzerkenntnissen (die ja von den apprehensiven unterschieden werden müssen) solche ohne vorhergehenden Beweis und solche mit vorhergehendem Beweis unterschieden. In diesem Sinne wird vor jedem Beweis einer konkreten Sinneserfahrung (wie z.B. ‘das, was ich hier berühre, ist warmʼ) oder einem allgemeinen, mit Hilfe des Intellekts erstellten Sinnesurteil (‘jedes Feuer ist heißʼ) oder evidenten Prinzipien (‘jedes Ganze ist größer als seine Teileʼ) oder schließlich, wie im Glauben, einer Autorität zugestimmt. Dem entsprechen vier Formen der Z. nach einem vorhergehenden Beweis, nämlich die Vermutung («suspicio»), die sich durch unsichere Zeichen lenken läßt, die Meinung («opinio»), die fürchtet, es könnte auch anders sein, die Wissenschaft («scientia»), die aus ersten, notwendigen Prinzipien das Wahre erschließt, und schließlich die Theologie, die dasselbe tut, aber aus im Glauben hingenommenen Prämissen [51].
Unter dem Einfluß verschiedener theologischer Fragestellungen Ockhams wird um die Mitte des 14. Jh. an der Universität Paris die Lehre von der zweifachen Z. oder Evidenz entwickelt. Nach Johannes von Mirecourt, dessen ‹Sentenzenkommentar› aus der Mitte der 1340er Jahre stammt, ist jede Art der Evidenz eine Z., wenngleich nicht umgekehrt. Die besondere Evidenz des ersten Prinzips, d.h. des Widerspruchsprinzips, ist jene, bei der «ohne jede Furcht» und aufgrundnatürlicher Ursachen einem Tatbestand («sic esse») zugestimmt wird, ohne daß zugleich auch dem (kontradiktorischen) Gegenteil zugestimmt werden könnte. Auf diese Weise sind die Meinung und Vermutung sowie der Glaube und die Annahme des Wunders als andere Formen der Z. ausgeschlossen. Von dieser Z. des ersten Prinzips ist die sog. «natürliche Evidenz» («evidentia naturalis») zu unterscheiden, bei der einem Sachverhalt zugestimmt wird unter dem Vorbehalt, daß kein Wunder geschieht [52]. In ähnlicher Weise hat auch Johannes Buridanus die absolute Evidenz («evidentia absoluta») des Widerspruchsprinzips, durch die der Mensch «gezwungen» wird, einem Satz so zuzustimmen, daß er ihm nicht zugleich auch nicht zustimmen kann, von einer bedingten Evidenz («evidentia conditionata») unterschieden, die zur Z. zu einem Satz führt, vorbehaltlich des normalen Laufs der Natur und des Nichteingreifens der göttlichen Allmacht. Schließlich hat 30 Jahre später Pierre d'Ailly die These von der doppelten Z. noch einmal wiederholt und sie dem Sinn, ja dem Buchstaben nach, wie Johannes von Mirecourt erläutert. Freilich hat er hinzugefügt, daß der «homo viator» nicht nur dem ersten Prinzip, sondern vielen anderen Wahrheiten im Sinne der absoluten Evidenz zustimmen kann, sogar vielen kontingenten Wahrheiten, wie z.B. derjenigen, daß er selbst ist, daß aber keine sinnliche Erkenntnis den Rang einer schlechthin evidenten Erkenntnis haben kann [53].
Der Begriff der Z. wird mit all seinen scholastischen Konnotationen auch in der Spanischen Scholastik breit aufgenommen. Für die Weiterentwicklung ist die Auseinandersetzung des F. Suárez mit Cajetans Z.-Begriff wichtig. Cajetan war von einem Unterschied zwischen Z. und Urteil ausgegangen. Die Z. sei bloß die Festlegung auf einen der Sätze im Falle eines Widerspruchs, während das Urteil die Bestimmung der Sache, wie sie ist und sein muß, darstelle. So drücke etwa der Glaube an die unbefleckte Empfängnis Marias eine Enthaltung des Urteils über den Sachverhalt, aber gleichwohl eine im Licht des Glaubens getroffene Selbstbestimmung zu dieser Wahrheit aus. Suárez hat diese These kritisiert: «Ich aber kann keinen Unterschied zwischen Z. und Urteil erkennen» («Ego vero intelligere non valeo differentiam inter assensum et judicium»). Weder der hl. Thomas noch die sonstigen Theologen und Philosophen kennten einen Unterschied zwischen Z. und Urteil. Wenn der Begriff der Z. nicht willkürlich für jede Bestimmung des Intellekts mißbraucht werden soll, dann muß man nach Suárez bei der alten Wahrheit bleiben, daß «kein Akt des Intellekts eine Z. sein kann in bezug auf irgendeinen Gegenstand in irgendeiner Beziehung, ohne daß er formal und wesensmäßig ein Urteil ist, und umgekehrt» («non potest actus intellectus, circa aliquam materiam sub aliqua ratione esse assensus, quin formaliter et essentialiter sit judicium, et e converso») [54].
Theo Kobusch
[1]
Vgl. W. T. Krug: Art. ‹Beifall›. Allg. Handwb. der philos. Wiss. (1832–38, ND 1969) 1, 308f.
[2]
SVF 1, 61.
[3]
SVF 2, 52. 974.
[4]
Vgl. Art. ‹Katalepsis›. Hist. Wb. Philos. 4 (1976) 708–710; Art. ‹Phantasia I. 4.›, a.O. 7 (1989) 519–521; Art. ‹Wahrnehmung I.›.
[5]
Vgl. SVF 3, 548; A. A. Long/D. N. Sedley (Hg.): The hellenistic philosophers [LS] (Cambridge 1987); dtsch. (2000) 41 G; vgl. Sextus Emp.: Adv. math. 7, 151–157 (LS 41 C); Cicero: Tusc. disput. IV, 7, 15.
[6]
SVF 3, 459.
[7]
Cicero: Acad. II (Lucullus) 12, 38f.
[8]
a.O.; vgl. Plutarch: Cicero 40, 2, hg. K. Ziegler (1964) 356f.; vgl. Aulus Gellius: Noctes Atticae XIX, 1, 16–20, hg. C. Hosius 2 (1903, ND 1967) 259, 20–260, 18.
[9]
SVF 2, 992.
[10]
Cicero: Acad. II (Luc.) 12, 38; SVF 2, 115. 974. 992.
[11]
Epiktet: Diss. III, 22, 42f., hg. H. Schenkl (1965) 302, 2–4; vgl. auch: IV, 1, 69, a.O. 367, 5–8.
[12]
SVF 2, 980f. 991; vgl. Plutarch: Adv. Colotem 1119 F-1120 A, hg. B. Einarson/P. de Lacy (1967) 264; Epikur: frg. 259 (Usener); dazu: B. Inwood: Ethics and human action in early stoicism (Oxford 1985) 75–91; vgl. Art. ‹Lekton›. Hist. Wb. Philos. 5 (1980) 229–231.
[13]
Joh. Philoponos: In de anima. CAG 15, hg. M. Hayduck (1897) 497, 7–13.
[14]
Cicero: Acad. II (Luc.) 20, 66f. (LS 69 G).
[15]
a.O. 19, 59; vgl. Sextus Emp.: Adv. math. VII, 155, hg. H. Mutschmann (1914) 38.
[16]
33, 108 (LS 69 J).
[17]
33, 104 (LS 69 I); vgl. W. Görler: Älterer Pyrrhonismus. Jüngere Akademie, § 49: Karneades, in: Grundriss der Gesch. der Philos., Philos. der Antike 4: Die hellenist. Philos. 2, hg. H. Flashar (1994) 869–873; vgl. auch: Art. ‹Wahrscheinlichkeit II.›.
[18]
Alexander von Aphrod.: De anima. CAG Suppl. 2/1, hg. I. Bruns (1887) 67, 15–19.
[19]
a.O. 73, 7–11.
[20]
Themistius: In de anima. CAG 5/3, hg. R. Heinze (1890) 88, 39–89, 7; vgl. auch: 90, 17–27.
[21]
Joh. Philoponos, a.O. [13] 489, 1f.; vgl. Simplikios: In de anima. CAG 21, hg. M. Hayduck (1882) 212, 13–20.
[22]
Clemens von Alex.: Strom. II, 6, 27, 4, hg. O. Stählin/L. Früchtel (1960) 127f.; vgl. auch: Origenes: C. Celsum III, 39, hg. M. Borret (1962) 92.
[23]
Basilius: Hom. in Ps. 115. MPG 30, 105 A-B.
[24]
Gregor von Nazianz: Or. 23, 6, hg. J. Mossay (1980) 293.
[25]
Ephraim der Syrer: Reprehensio sui ipsius et Confessio. Werke, hg. K. G. Phrantzoles 1 (Thessaloniki 1988, ND 1995) 330, 2–5; De paenitentia, a.O. 5 (1994) 88, 11.
[26]
Augustinus: De praedest. sanctorum II, 5. MPL 44, 963; vgl. Petrus Lombardus: Sent. in IV libris dist. II, d. 26, c. 4, 4 (Grottaferrata 1971) 475, 18ff.
[27]
Vgl. De sermone Domini in monte I, 12, 34f. CCSL 35, hg. A. Mutzenbecher (Turnholt 1967) 36, 781f.; 38, 823f.
[28]
Exp. quarundam propositionum ex ep. ad Rom. 12, 9. CSEL 84, hg. I. Divjak (Wien 1971) 8, 1–3.
[29]
In Ioh. evang. tract. 49, 3. CCSL 36, hg. D. R. Willems (Turnholt 1954) 421, 10f.
[30]
Vgl. z.B. Beda: Expos. in primum librum Mosis, c. 3. MPL 91, 214 B; Expos. in Evang. S. Matth. I, 5. MPL 92, 28 B; In ep. septem cath. I, 15. CCSL 121, hg. D. Hurst (Turnholt 1983) 188, 192ff.; Rhabanus Maurus: De clericorum institutione, c. 28. MPL 107, 312 C; Comm. in Gen. I, 15. MPL 107, 491 A-B; Comm. in Matth. I, 4. MPL 107, 781 B; (Ps.-)Anselm von Canterbury: Meditatio 1. MPL 158, 715 D; Hugo von St. Viktor: Adnotatiunculae in Joelem. MPL 175, 370 B; Peter Abaelard: Sic et non, qu. 82, hg. B. Boyer/R. McKeon (Chicago/London 1976) 298, 12f.
[31]
Peter Abaelard: Ethics, hg. D. E. Luscombe (Oxford 1971, ND 1979) 4, 27ff.; 22, 32ff.; zur Unterscheidung von ‘Intentionʼ und Z.: a.O. 42 (Anm. 2).
[32]
Vgl. Capitula haeresum Petri Abaelardi, c. 13, 1. CC Cont. Med. 12, hg. E. M. Buytaert (Turnholt 1969) 480, 249–254, und Wilhelm von St. Thierry: Disput. adv. Petrum Abaelardum, c. 12. MPL 180, 282 A-B.
[33]
Robert Kilwardby: Quaest. in librum tertium sent. 2: Tugendlehre, q. 1, hg. G. Leibold (1985) 7, 149ff.
[34]
Thomas von Aquin: S. theol. I–II, 15, 1, ad 3; vgl. III sent. 23, 2, 2, ad 1; De malo 6, 1, ad 14; De veritate 14, 1, ad 3.
[35]
I–II, 17, 6; I, 62, 8, ad 2; I, 82, 2.
[36]
II–II, 1, 4; 2, 1; I–II, 77, 3, ad 3; II–II, 2, 9; und am ausführlichsten: De veritate 14, 1.
[37]
Petrus Joh. Olivi: Quaest. in sec. libr. sent., q. 57, hg. B. Jansen [Bibliotheca Franciscana Scholastica 5] (Quaracchi 1924) 377f.
[38]
Heinrich von Gent: Quodl. I, q. 16, hg. R. Macken (Löwen/Leiden 1979) 108, 97ff.
[39]
Joh. Duns Scotus: Ord. I, d. 1, p. 2, q. 2, n. 147, hg. C. Balić. Ed. Vat. 2 (Rom 1950) 98; vgl. Lectura I, d. 1, p. 2, q. 2, n. 111, hg. C. Balić. Ed. Vat. 16 (1960) 97.
[40]
Vgl. H. A. Wolfson: The terms ‘Tasawwurʼ and ‘Tasdiqʼ in Arabic philos. and their Greek, Latin and Hebrew equivalents, in: I. Twersky/G. H. Williams (Hg.): Studies in the hist. and philos. of religion (Cambridge, Mass. 1973) 1, 478–492; D. L. Black: Art. ‹Logic in Islamic philosophy›, in: Routledge encycl. of philosophy, hg. E. Craig 5 (London/New York 1998) 706–713, hier: 708f.
[41]
Wilhelm von Ockham: Quodl. IV, q. 16. Op. theol. 9, hg. J. C. Wey [OT] (St. Bonaventure, N.Y. 1980) 376f.; III, q. 8, a.O. 233ff.; vgl. V, q. 6, a.O. 500ff.; Quaest. in libr. tertium sent. (Reportatio), q. 2. OT 6, hg. F. E. Kelley/G. I. Etzkorn (1982) 85.
[42]
Scriptum in libr. primum sent. ordin., Prol., q. 1. OT 1, hg. G. Gál/St. Brown (1967) 16ff. 19ff. 58ff.; zu den ‘Ursachenʼ der Z. zu einem notwendigen oder kontingenten Satz vgl. Quaest. variae, q. 5. OT 8, hg. G. I. Etzkorn/F. E. Kelley/J. C. Wey (1984) 170–173.
[43]
Quaest. in libr. sec. sent. (Reportatio), q. 14. OT 5, hg. G. Gál/R. Wood (1981) 318f.; vgl. q. 12f., a.O. 258.
[44]
Quaest. variae, q. 5, a.O. [42] 189.
[45]
Report., q. 12, a.O. [41] 422f.
[46]
Walter Chatton: Reportatio et lectura sup. sent.: Collatio ad librum prim. et Prologus, prol., q. 1, a. 1, 40–43, q. 4, a. 1, hg. J. C. Wey (Toronto 1989) 227.
[47]
Adam de Wodeham: Lectura sec. in libr. primum sent. I, d. 1, q. 1, § 8, 194, hg. R. Wood/G. Gál (St. Bonaventure, N.Y. 1990): «significabile per complexum»; Gregor von Rimini: Lectura sup. prim. et sec. sent. prol., q. 1, hg. W. Eckermann/M. Schulze 1 (1981) 12, 6ff.; vgl. W. Eckermann: Der Physikkommentar Hugolins von Orvieto (1972) 50, 115ff.
[48]
Gregor von Rimini, a.O. 3. 9; vgl. 27, 22.
[49]
a.O. 30, 23–32, 2.
[50]
Hugolino de Urbe: Vetri comm. in quattuor libros sent. principium quartum, quaestio un., IV, a. 1, hg. W. Eckermann/V. Marcolino (1988) 145f.
[51]
Marsilius von Inghen: Quaest. sup. quatuor libros sent. I, q. 2, hg. M. Santos Noya (Leiden/Boston/Köln 2000) 69, 23–87, 30, hier: 69–71.
[52]
Vgl. A. Maier: Das Problem der Evidenz in der Philos. des 14. Jh. Scholastik 38 (1963) 183–225, hier: 213ff.; F. Stegmüller: Die zwei Apologien des Jean de Mirecourt. Rech. Théol. anc. et médiév. 5 (1933) 40–78, hier: 66f.
[53]
Peter von Ailly: Quaest. sup. libr. sent. cum quibusdam ... (Straßburg 1490, ND 1968) I, q. 1 E-F.
[54]
F. Suárez: Comm. in I–II D. Thomae. De gratia II, 18, 13. Op. omn., hg. C. Berton 7 (1857) 678f.
A. Gardeil: Art. ‹Consentement›, in: Dict. de théol. cath. 3/1 (Paris 1938) 1182–1186. – F. M. Tyrrell: The role of assent in judgement. A thomistic study (Washington 1948). – F.-A. Cunningham: The second operation and the assent vs. judgment in S. Thomas. New Scholasticism 31 (1957) 1–33. – R. Blomme: La doctrine du péché dans les écoles théolog. de la première moitié du 12e s. (Löwen 1958). – A. Maier s. Anm. [52]. – H. A. Wolfson s. Anm. [40]. – J. Boler: Ockham on evident cognition. Franciscan Studies 14 (1976) 85–98. – W. Görler: Ἀσθενὴς συγκατάθεσις. Zur stoischen Erkenntnistheorie. Würzburger Jb. Altertumswiss., NF 3 (1977) 83–92. – E.-J. Ashworth: Theories of the proposition: some early 16th cent. discussions. Franciscan Studies 38 (1978) 81–121. – G. B. Kerferd: The problem of synkatathesis and katalepsis, in: J. Brunschwig (Hg.): Les stoïciens et leur logique (Paris 1978) 251–272. – G. R. Evans: Newman and Aquinas on Assent. J. theolog. Studies, NS 30 (1979) 202–211. – M. Frede: The skeptic's two kinds of assent and the question of the possibility of knowledge (1984), in: Essays in ancient philosophy (Oxford 1987) 201–222. – B. Inwood s. Anm. [12]. – A. Broadie: Notion and object: Aspects of late medieval epistemology (New York 1989). – R. Bett: Carneades' distinction between assent and approval. Monist 73 (1990) 3–21. – J. M. Vienne: Assent chez les platoniciens de Cambridge, in: M. Baldi (Hg.): Mind senior to the world. Stoicismo e origenismo nella filos. platonica del Seicento inglese (Mailand 1996) 55–74. – B. Inwood/J. Mansfeld (Hg.): Assent and argument. Studies in Cicero's Academic books. Proc. 7th Symp. Hellenisticum (Leiden u.a. 1997). – K. Ierodiakonou (Hg.): Topics in stoic philos. (Oxford 1999). – Ch. Grellard: Le problème de l'assentiment chez Abélard. Arch. Hist. doctr. MA 70 (2003) 7–25.
II. Neuzeit. – In der neuzeitlichen Philosophie hat der Begriff ‹Z.› seinen Ort in der Analyse epistemischer Begriffe wie bes. ‹Glaube› und ‹Überzeugung›. Als Gegenbegriff fungiert ‹Verwerfung›. Im Blick zu behalten sind die unterschiedlichen Traditionen von ‹Z.› in der engeren Bedeutung (lat. ‹assensus›, ‹assensio›) und ‹Übereinstimmung› (s.d.) in der Bedeutung von lat. ‹consensus›. Der Sprachgebrauch läßt es zu, daß man mit jemandem übereinstimmt, wenn man ihm zustimmt. Obwohl sich eine Z. nicht nur auf kognitive Gehalte, sondern auch auf Handlungen beziehen kann – man spricht dann häufig von ‹Billigung› [1] –, wird der Begriff vor allem in der Theorie des Urteils (s.d.) verwendet und von hier auch auf die Behauptung (s.d.) als die sprachliche Äußerung des Urteils übertragen. Die ursprüngliche Beschränkung auf sinnliche Wahrnehmungsurteile geht dabei verloren. Ch. Wolff identifiziert allgemein Zustimmen mit Urteilen: «Assentiri enim idem est ac judicare, propositionem esse veram» [2]. Mitunter wird Z. auch vom Urteilen ausdrücklich dadurch abgesetzt, daß sie sich nicht auf die Dinge selbst bezieht, sondern im Sinne einer sekundären Stellungnahme auf «Truths delivered in Words», wie J. Locke[3] sagt, also auf die vorausgegangene Behauptung eines anderen (vgl. unten: A. Reinach und E. Husserl). Unterschieden wird jeweils zwischen dem bloß vorgestellten Inhalt eines Urteils bzw. einer Behauptung und der Z. zu diesem Inhalt. So betont J. S. Mill: «All language recognises a difference ... between assent, and what is assented to» [4].
Verschiedene Konzeptionen der Z. ergeben sich dadurch, daß diese einerseits als (propositionaler) mentaler Zustand (oder als Disposition) im Sinne von ‹Glaube›, ‹Fürwahrhalten› (s.d.) oder ‹Wahrheitsgefühl› (s.d.), andererseits als mentaler Akt des Beifalls (s.d.) oder der Anerkennung der Geltung [5] verstanden wird. Im Lateinischen entspricht dem ungefähr die terminologische Differenz zwischen ‹assensus› und ‹assensio›. Die beiden Konzeptionen werden nicht immer hinreichend unterschieden. So findet sich etwa bei W. T. Krug einerseits die neutrale Bestimmung: «Beifall ist logisch betrachtet [im Unterschied zum ästhetischen und moralischen Gebrauch] die Zustimmung zu einem Urtheile, das man für wahr hält» [6]. Andererseits wird der Zustand «Fürwahrhalten» mit dem Akt «Anerkennen der Gültigkeit eines gegebnen Urtheils» gleichgesetzt und der «Beifall (assensus)» selbst als «eine eigne Art des Wohlgefallens an wahren Urtheilen» – also gewissermaßen als ein Zustand der Anerkennung – beschrieben [7]. Gegen den Sprachgebrauch, den «assensus logicus» mit ‹Beifall› statt mit ‹Z.› zu übersetzen, wendet sich J. F. Herbart, der hierin eine Vermischung von Gefallens- und Erkenntnisurteil sieht [8].
Aufgrundder beiden unterschiedlichen Begriffe von Z. kommt es auch zu kontroversen Einschätzungen klassischer Positionen. So ist die Auffassung von R. Descartes, daß die im Urteil vollzogene Z. («assensio») auf einer freien Wahlentscheidung beruht [9], häufig als «doxastischer Voluntarismus» gedeutet worden, dem zufolge der Glaube letztlich dem Willen unterworfen sei [10]. Die Wahlentscheidung erstreckt sich bei Descartes jedoch nicht auf den naturwüchsigen Glauben, sondern auf den abschließenden Akt der Anerkennung (oder Verwerfung), dem eine aufmerksame Prüfung des fraglichen Inhalts vorauszugehen hat. Zum Urteilen («judicandum») gehöre zunächst der prüfende Verstand («intellectus») und sodann der Wille («voluntas»), um dem vorgestellten Inhalt die Z. zu erteilen («ut rei aliquo modo perceptae assensio praebatur») [11]. Descartes vertritt insofern lediglich einen Voluntarismus der verstandesmäßigen Aufmerksamkeit («attention voluntarism») [12]. Wahrscheinliche Vermutungen («probabiles conjecturae») beeinflussen auch für ihn die Tendenz der Z., die Erkenntnis aber, daß es bloß Vermutungen sind und nicht gewisse und unbezweifelbare Gründe, reichen – wenn es um Gewißheit geht – aus, die Z. in die entgegengesetzte Richtung zu treiben [13]. In dieser Situation fordert Descartes eine Urteilsenthaltung als Z.-Verweigerung, die erst aufgehoben wird, nachdem der Verstand eine klare und deutliche Erkenntnis erlangt hat, die vom Willen sodann gerechtfertigt als wahr anerkannt wird. In diesem Sinne hat die Verstandeserkenntnis stets der (im Urteil vollzogenen) Willensbestimmung vorherzugehen («perceptionem intellectus praecedere semper debere voluntatis determinationem») [14].
Wird die Z. als mentaler Zustand (oder als Disposition) verstanden, so liegt es nahe, für sie unterschiedliche Grade im Sinne größerer oder geringerer Sicherheit anzunehmen. So unterscheidet J. Locke, der «assent» gleichbedeutend mit «belief» und «opinion» gebraucht, «degrees of Assent from full Assurance and Confidence, quite down to Conjecture, Doubt, and Distrust» [15]. Diese Abstufung bildet die Voraussetzung für seine epistemische Norm, nach der sich die Stärke der Z. zu einer Aussage an den Wahrscheinlichkeitsgründen («grounds of Probability»), die (mehr oder weniger) für oder gegen eine Aussage sprechen, auszurichten hat [16]. Gegen den Skeptizismus macht Locke geltend, daß es nicht in unserer Macht stehe, unsere Z. angesichts offenbarer Wahrscheinlichkeit zu suspendieren, zumindest dann nicht, wenn es sich um lebenswichtige Fragen handelt: «The greater Probability ... will determine the Assent» [17]. Diese Auffassung hält sich in Modifikationen durch. Im deutschen Sprachraum wird dabei in der Kantischen Tradition zwischen Glauben (als subjektiver Gewißheit) und Meinen (als einem auf Wahrscheinlichkeit gegründeten Fürwahrhalten) unterschieden. Hierfür steht u.a. Krug[18], der hervorhebt, daß es «verschiedne Grade der Ueberzeugung» geben müsse [19]. Gegen die Skeptiker wendet er ein, daß eine völlige Urteilsenthaltung nicht möglich sei. Auch wenn die äußere Z. nicht erzwungen werden könne (und dürfe), so bleibe die innerliche (unter gegebenen Umständen) doch unvermeidbar [20]. Demgemäß bestreitet Krug auch (gegen die Stoiker gewendet), daß die Z. (der Beifall) «etwas Willkürliches» sei.
Eine eigenständige Konzeption, die auf Kenntnisse der stoischen Auffassung zurückverweist, hat J. H. Newman entwickelt [21]. Er bestimmt Z. «as the mental assertion of an intelligible proposition, as an act of the intellect direct, absolute, complete in itself, unconditional, arbitrary, yet not incompatible with an appeal to argument, and at least in many cases exercised unconsciously» [22]. Gegen Locke bestreitet Newman unter Hinweis auf den Aktcharakter der Z., daß diese Grade haben könne: «in teaching various degrees of assent, we tend to destroy assent, as an act of the mind, altogether» [23]. Die Graduierung der Z. würde insbesondere deren Unbedingtheit zunichte machen. Z. komme nämlich nicht durch explizites formales syllogistisches Schließen («inference») zustande, sondern durch ein implizites Folgern («implicit reasoning», s.d.), dessen Grundlage ein besonderer Folgerungssinn («illative sense», s.d.) ist, der – vergleichbar der Urteilskraft (s.d.) – nicht auf Regeln gebracht werden könne. Der Begriff der Z. rückt bei Newman ins Zentrum einer Glaubenslehre, die von einer Analogie zwischen alltäglicher und religiöser Ausbildung von Gewißheit ausgeht. Hierbei nimmt Newman Überlegungen L. Wittgensteins vorweg, Glauben nicht als defizienten Modus des Wissens, sondern im Sinne eines unhintergehbaren existenztragenden Vertrauens zu verstehen, als eine unbeweisbare und gleichwohl unbezweifelbare Gewißheit [24]. Diese Charakterisierung entspricht Newmans emphatischer Auffassung der Z. Deutlich wird die Entsprechung auch an den verwendeten Beispielen: «We are all absolutely certain, beyond the possibility of doubt, that Great Britain is an island» [25].
Newmans Analysen liefern auch bereits Argumente für später ausgetragene Diskussionen. Wird die Z. als performativer Anerkennungsakt und nicht als Glaubenszustand oder -ereignis verstanden, so kann sie nicht mehr oder weniger, sondern nur insgesamt erfolgen oder nicht erfolgen. Allerdings kann sie selbst unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrade zum Gegenstand haben, indem zugestimmt wird, daß ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlicher ist als ein anderer. Der akttheoretische Begriff der Z. ist gegen Ende des 19. Jh. wieder aufgegriffen und vor allem in der Urteilstheorie des werttheoretischen Neukantianismus zum Grundbegriff erhoben worden. Die Qualitäten des Urteils (Bejahung und Verneinung) werden als willentliche Akte der Anerkennung und Verwerfung (Billigung und Mißbilligung) bestimmt [26] und von H. Rickert mit der Z. und Ablehnung identifiziert [27]. Historisch stellt insbesondere W. Windelband die Beziehung zum Verständnis der Z. in der Stoa und bei Descartes her [28]. Das Problem des epistemischen Voluntarismus, wie die in der «Macht» der Evidenz begründete «Urtheilsnothwendigkeit» («ich kann nicht willkürlich bejahen oder verneinen» [29]) mit der Freiheit der Z. («Anerkennung») im Urteil vereinbar sei, wird von Rickert durch die Unterscheidung zwischen kausaler und epistemischer Notwendigkeit aufgelöst: «Die Nothwendigkeit, um die es sich beim Urtheilen handelt, ist nicht eine Nothwendigkeit des Müssens. Sie kann es nicht sein, denn wenn wir uns auch bestimmt fühlen von einer Macht, die von uns unabhängig ist, so besteht das Urtheil doch immer in einer Anerkennung, und anerkennen kann man nur einen Werth. Daher kann es sich beim Urtheilen niemals um einen naturgesetzlichen Zwang handeln, der die Bejahung hervorbringt. Die Urtheilsnothwendigkeit hat nichts mit causaler Nothwendigkeit zu thun» [30]. Während danach die Z. Sache einer begründeten Willensentscheidung ist, reduziert W. James umgekehrt die Willensanstrengung («volitional effort») auf die Funktion, ein Gefühl der Zustimmung («feeling of consent») zu einer Sache herbeizuführen [31].
Ungeachtet seines voluntaristischen Ansatzes faßt auch Windelband die Z. psychologisch als «Ueberzeugungsgefühl» angesichts von «Evidenz», so daß die Grenze zwischen mentalem Akt und mentalem Zustand verschwimmt. Deutlich wird dies zudem daran, daß für die «Beurtheilung» die Möglichkeit einer graduellen Abstufung behauptet wird, weil es Grade der Gewißheit für das Überzeugungsgefühl gibt [32]. Demgegenüber weist A. Reinach darauf hin, daß es zwar Grade von Überzeugungen, nicht aber von Behauptungen gebe: «Entweder wird etwas behauptet oder es wird nicht behauptet» [33]. Daher besteht er auf der kategorialen Differenz zwischendem Zustand der «Überzeugung», der in der Zeit verläuft, und dem Akt des «Behauptens», dem «gleichsam punktuelles Sein» zukomme [34]. Die angesprochene Doppeldeutigkeit lastet Reinach dem Anerkennungsbegriff an, der «Zustimmungsanerkennung» und «urteilende Anerkennung» nicht unterscheide. Z. versteht er dabei ausschließlich im Sinne der positiven Stellungnahme zum Urteil eines anderen: «Wollen wir uns die hier vorliegende Äquivokation zunutze machen, so können wir sagen: die Zustimmungsanerkennung ist Anerkennung einer urteilenden Anerkennung» [35]. Ungeachtet ihrer eigenen terminologischen Engführung läßt sich Reinachs Klarstellung für die begriffsgeschichtliche Explikation der verschiedenen Z.-Begriffe nutzbar machen, insbesondere für den Nachweis der Selbständigkeit der akttheoretischen Auffassung. Eine solche hat E. Husserl vertreten, der «Z.» mit «Anerkennung» gleichsetzt. Bereits für ihn ist Z. primär auf das Urteil bezogen, «das ein anderer ausspricht» [36]. Letztlich bestehe sie aber darin, daß das Bezugsurteil erwägend «in Frage» gestellt und diese Erwägung sodann in der «Entscheidung» der Frage durch ein eigenes Urteil ihre «Erfüllung» (bzw. «Enttäuschung») findet. Erst so werde aus der «schlichten Übereinstimmung» die «wirkliche Z.» [37]. Auch Th. Ziehen identifiziert «Zustimmen» mit «Anerkennen», ordnet es aber dem (für ihn) «rein psychologischen Phänomen» des «Geltungsbewußtseins» zu, das mit der Gewißheit zusammenfalle. Die Unterscheidung zwischen mentalem Akt und mentalem Zustand geht dabei abermals verloren. Ziehen betont, daß das Geltungsbewußtsein «im Sinn einer psychologischen Z.» oft genug auch dem Irrtum zukomme [38].
Wesentliche Anstöße für die neuere analytische Diskussion zum Begriff des Glaubens («belief») hat H. H. Price mit seiner Ausarbeitung der Lockeschen Z.-Lehre geliefert [39]. Ausgehend von dem Gegensatz zwischen (traditioneller) «Occurrence Analysis» der Introspektionsmethode, die den Glauben als mentales Ereignis faßt, und (moderner) behavioristischer «Dispositional Analysis», spricht sich Price dafür aus, die erste in die zweite zu inkorporieren. Zwar sei die dispositionelle Auffassung des Glaubens vorzuziehen, die mentalen Ereignisse seien aber für die Analyse dieser komplexen und vielfältigen Disposition relevant, und diese Ereignisse beschreibt Price als Z.en («‘assentsʼ or ‘assentingsʼ») [40]. Für ihn enthält die Z. neben dem willentlichen Moment der Entscheidung, das keine Grade kennt, auch das gefühlsmäßige Moment der Überzeugung («sureness or confidence»), das alle Grade annehmen kann [41]. Daher kommen der Z. auch insgesamt Grade zu, die der Evidenz des Sachverhalts, dem die Z. gilt, zu entsprechen habe. Jedenfalls gelte dies für vernünftige («reasonable») Z.en [42]. Die Frage, ob es eine moralische Verpflichtung gibt, in seinen Z.en vernünftig zu sein, was Price verneint, ist Gegenstand der neueren «ethics of belief debate» [43], die ebenfalls in Descartes und Locke ihre Klassiker hat.
Gottfried Gabriel
[1]
Vgl. z.B. H. R. Lotze: Mikrokosmus 1 (1856–64, 41884) 289.
[2]
Ch. Wolff: Philosophia rat. sive Logica § 613 (1728, 31740). Ges. Werke, hg. J. Ecole II/1, 2 (1983) 451.
[3]
J. Locke: An essay conc. human understanding IV, 14, § 3 (1690), hg. P. H. Nidditch (Oxford 1975) 653.
[4]
J. S. Mill: A system of logic, ratiocinative and inductive I, 5, § 1 (1843). Coll. works, hg. J. M. Robson 7 (1974) 87.
[5]
Vgl. Art. ‹Anerkennungstheorie›. Hist. Wb. Philos. 1 (1971) 300f.; ‹Geltungstheorie›, a.O. 3 (1974) 237f.
[6]
W. T. Krug: Allg. Handwb. der philos. Wiss., nebst ihrer Lit. und Gesch. 1 (2183238) 308 (Art. ‹Beifall (assensus)›).
[7]
Hb. der Philos. und der philos. Lit. 1, §§ 68f. (1820) 78.
[8]
J. F. Herbart: Lehrbuch zur Einl. in die Philos., Anm. zu § 82 (41837). Sämtl. Werke, hg. K. Kehrbach/O. Flügel 4 (1891) 111.
[9]
R. Descartes: Medit. de prima philos. IV, 11f. (1641). Oeuvr., hg. Ch. Adam/P. Tannery [AT] (Paris 1897–1913, 1964–75) 7, 59f.; vgl. Art. ‹Urteil›. Hist. Wb. Philos. 11 (2001) 430–461, hier: 439f.
[10]
So z.B. M. Clarke: Doxastic voluntarism and forced belief. Philos. Studies 50 (1986) 39–51, hier: 39. 49 (Anm. 2).
[11]
R. Descartes: Principia philos. I, 34 (1644). AT 8/1, 18.
[12]
Vgl. M. De Araujo: Scepticism, freedom and autonomy. A study of the moral foundations of Descartes' theory of knowledge (2003).
[13]
Descartes: Med. IV, 11, a.O. [9] 59.
[14]
12, a.O. 60.
[15]
Locke: Ess. IV, 15, §§ 2f., a.O. [3] 655.
[16]
§ 5, a.O. 656.
[17]
20, § 16, a.O. 718.
[18]
Krug, a.O. [7] 79ff.
[19]
a.O. 79.
[20]
a.O. [6].
[21]
J. H. Newman: An essay in aid of a grammar of assent (1870, ND Westminster 1973); zu den historischen Verbindungen vgl. die dtsch. Ausg.: Entwurf einer Zustimmungslehre. Ausgew. Werke, hg. M. Laros/W. Becker (1961) 7, 384 (Anm. 91).
[22]
An ess., a.O. 188.
[23]
a.O. 174.
[24]
Vgl. L. Wittgenstein: Über Gewißheit [1949–51] (1969): Newman wird hier gleich in § 1 erwähnt; dazu: M. J. Ferreira: Scepticism and reasonable doubt (Oxford 1986) 161; zu Wittgensteins Newman-Lektüre vgl. O. K. Bouwsma: Wittgenstein: Conversations 1949–1951, in: F. A. Flowers (Hg.): Portraits of Wittgenstein 3 (Bristol/Sterling 1999) 3, 99–123, hier: 107. 109.
[25]
Newman: An ess., a.O. [21] 294.
[26]
Vgl. Art. ‹Urteil II. 3.›. Hist. Wb. Philos. 11 (2001) 444–455, bes. 449f.
[27]
H. Rickert: Zwei Wege der Erkenntnistheorie. Kantstudien 14 (1909) 169–228, 182.
[28]
W. Windelband: Der Wille zur Wahrheit (1909) 20; Die Prinzipien der Logik, in: A. Ruge (Hg.): Encycl. der philos. Wiss. 1: Logik (1912) 1–60, hier: 8f.
[29]
H. Rickert: Der Gegenstand der Erkenntnis (1892) 61; vgl. Art. ‹Wahrheitswert›; Art. ‹Wert II.›.
[30]
a.O. 62.
[31]
W. James: Psychology. Briefer Course (1892). Works 12 (Cambridge, Mass./London 1984) 388.
[32]
W. Windelband: Beitr. zur Lehre vom negativen Urtheil. Straßburger Abh. zur Philos., E. Zeller zu seinem 70. Geb. (1884, ND 1921) 167–195, hier: 186.
[33]
A. Reinach: Zur Theorie des negativen Urteils, in: Münchener Philos. Abh., Th. Lipps zu seinem 60. Geb. (1911) 196–254. Sämtl. Werke, hg. K. Schumann/B. Smith 1 (1989) 95–140, hier: 99.
[34]
a.O. 99f.
[35]
96.
[36]
E. Husserl: Log. Unters. II/1 (1901, 21913) 447. Husserliana 19/1 (Den Haag 1984) 464.
[37]
a.O. 449/466.
[38]
Th. Ziehen: Lehrb. der Logik auf positivist. Grundlage mit Berücksichtigung der Geschichte der Logik (1920) 313f.
[39]
H. H. Price: Belief. The Gifford lect. delivered at the Univ. of Aberdeen in 1960 (London/New York 1969). Coll. works 4 (Bristol 1996).
[40]
a.O. 299.
[41]
Some considerations about belief. Proc. Aristot. Soc. 35 (1934/35) 229–252; ND, in: A. Ph. Griffiths (Hg.): Knowledge and belief (Oxford 1967) 41–59, hier: 45.
[42]
a.O. [39] 238.
[43]
Vgl. G. McCarthy (Hg.): The ethics of belief debate (Atlanta 1986).